AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Lars Brinkmann Eventausstattung GmbH – Stand Dezember 2016
Allgemeines
1.
Für alle Geschäfte gelten ausschließlich die Bedingungen des Vermieters. Alle Angebote des Vermieters sind unverbindlich. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die im Zusammenhang mit der Abgabe des Angebotes angefallen Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen.
1.1
Inhalt und Umfang des Mietvertrages wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters bestimmt. Mündliche Abreden sind bis zu Ihrer schriftlichen Bestätigung des Vermieters unverbindlich.
1.2
Die Preisgestellung erfolgt gemäß dem schriftlichen Angebot des Vermieters.
1.3
Eine Mieteinheit beträgt 1 – 3 Tage (das bedeutet in der Regel 1 Abhol-/ Aufbautag, 1 Benutzungstag sowie1 Abbau- und Rückliefertag). Sofern der Mieter den Mietgegenstand auch am ersten und dritten Tag der Mieteinheit nutzt hat der Vermieter das Recht den Mietpreis um 50% je Benutzungstag zu erhöhen. Jeder weitere Benutzungstag wird ebenfalls mit 50% des vereinbarten Mietpreises berechnet, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
1.4
Die Kosten für die Anlieferung sowie Abholung der Ware werden im Voraus kalkuliert und beziehen sich auf die Kernarbeitszeiten des Vermieters, d.h. Montag – Samstag 8.00h – 18.00h es sei denn es ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart. Sofern sich die konkreten Lieferzeiten erst nach Angebotsabgabe herausstellen bzw. sich diese ändern hat der Vermieter das Recht die Lieferkosten entsprechend zu erhöhen oder die Anlieferung und Abholung zu verweigern.
2.
Der Vermieter ist verpflichtet, bestelltes Mietgut mittlerer Art und Güte zu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, bestelltes Mietgut durch gleichwertiges oder besseres Mietgut zu ersetzen falls er – aus welchem Grund auch immer – nicht in der Lage ist, das bestellte Mietgut zu liefern.
2.1
Das Mietobjekt darf durch den Mieter ausschließlich entsprechend der Bestimmung und für das vereinbarte Objekt benutzt werden. Es darf daher ohne die schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht Dritten zur Benutzung überlassen werden. Wenn wir dem Mieter die schriftliche Zustimmung erteilen bleibt der Mieter unverändert verpflichtet, alle seine Verpflichtungen die aus unseren Vermietungs- und Zahlungsbedingungen resultieren, zu erfüllen.
Lieferung / Abholung
3.
Die Auslieferung erfolgt ab Lager Hamburg/Billbrook. Wünscht der Mieter eine Anlieferung durch den Vermieter an eine vom Mieter angegebene Anschrift, so wird der Vermieter die hierfür anfallenden Kosten, wenn möglich als pauschalen Festpreis dem Mieter in Rechnung stellen, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Sofern der Mieter die Ware selbst abholt muss er die Mietgegenstände / Mietpflanzen unverzüglich auf Vollständigkeit und Tauglichkeit kontrollieren und Mängel sofort anzeigen. Außerdem muss der Mieter selbst für einen vorschriftsmäßigen Transport sorgen. Das Mietmaterial muss in einem geschlossenen Fahrzeug transportiert werden. Mietpflanzen dürfen ausschließlich temperaturgerecht transportiert werden.
3.1
Der Mieter oder ein von ihm bestellter Vertreter hat bei der Anlieferung anwesend zu sein.
3.2
Falls der Mieter oder ein Vertreter nicht bei der Auslieferung anwesend sein kann, werden die vermieteten Güter am Ort der Aushändigung hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.
3.3
Die Anlieferung des Mietobjektes erfolgt zu ebener Erde. Der Zufahrtsweg muss für einen Transport per LKW von 7,5 – 40 Tonnen geeignet sein. Sofern eine Lieferung in das Gebäude vereinbart wurde beträgt die erforderliche Mindesttürbreite 1,20m, die Mindesthöhe 2,20 m. Wenn die Transportbedingungen nicht erfüllt werden (z.B. weil der Untergrund nicht geeignet ist, der Zugangsweg zu schmal ist, parkende Autos den An- und Abtransport verhindern, das Mietobjekt noch nicht sortiert ist um abgeholt werden zu können u.a.) hat der Vermieter das Recht, die hierdurch entstandenen Extrakosten in Rechnung zu stellen.
Inventar / Pflanzen : Pflichten des Mieters
4.
Der Mieter ist verpflichtet, sich bei der Anlieferung unverzüglich von dem ordnungsgemäßen Zustand des Mietgutes zu überzeugen. Etwaige Reklamationen seitens des Mieters in Bezug auf nicht vertragsgemäße Leistungen müssen unverzüglich, beispielsweise bei dem Auslieferungsfahrer, angezeigt werden. In berechtigten Fällen oder aus Kulanzgründen ist eine Nachbesserung zu gewähren. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen und werden vom Vermieter nicht anerkannt.
4.1
Der Mieter hat die Pflicht sich bei der Annahme der gemieteten Güter unverzüglich von der richtigen Menge zu überzeugen. Beanstandungen sind auf dem vom Vermieter zurückbehaltenen Begleitschein zu erwähnen. Ohne dies verliert der Mieter jegliche Ansprüche gegenüber dem Vermieter.
4.2
Die Anlieferung des Mietgutes erfolgt zu ebener Erde.
4.3
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln; wenn und soweit der Mietgegenstand einer speziellen Behandlung bedarf (z.B. Maschinenanleitung o.ä.), so verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegenstand ausschließlich gemäß Bedienungsanleitung zum ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache einzusetzen und ausschließlich durch Personen bedienen zu lassen, die einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Maschine sicherstellen können.
4.3.1
Der Mieter ist die gesamte Mietzeit für den Mietgegenstand verantwortlich. Dies gilt für Diebstahl, Spät- und Folgeschäden, speziell bei Mietpflanzen – Wurzelschäden durch Übernässung oder Austrocknung – unsachgemäße Handhabung und Witterungseinflüsse ( Kälte / Hitze ). Für Versicherungen gegen obige Risiken ist der Mieter verantwortlich.
4.4
Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit dafür Sorge zu tragen, dass das Eigentum des Vermieters nicht durch Dritte beschädigt wird; Beschlagnahmungen oder Beschädigungen der Mietsache wird der Mieter unverzüglich dem Vermieter mitteilen.
5.
Der Mieter verpflichtet sich, nach Ablauf der Mietzeit die Mietgegenstände im gleichen Zustand wie übernommen, an den Vermieter zurückzugeben. Ist eine Abholung durch den Vermieter vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, das Mietgut abholfertig und aufladebereit zu halten; es sei denn, es ist ausdrücklich anders vereinbart.
5.1
Am vereinbarten Abholtag muss das Mietgut ab 08.00h morgens sortiert und geordnet aufgestapelt zu ebener Erde bereitstehen.
5.2
Zum Beweis der ordnungsgemäßen und vollständigen Rücklieferung wird auf Verlangen vom Vermieter ein Rücklieferungsschein in zweifacher Ausfertigung ausgestellt, wovon ein Exemplar dem Mieter ausgehändigt wird. Falls der Mieter oder ein Vertreter nicht an der Rücklieferadresse anwesend sein kann, werden die gemieteten Güter vom Vermieter mitgenommen. In diesem Fall geht die Beweislast der korrekten Rücklieferung zu Lasten des Mieters.
5.3
Besteht die Lieferung aus einer Vielzahl von Einzelteilen und ist die vollständige Kontrolle zum Zeitpunkt der Rücknahme nicht möglich, so akzeptiert der Mieter, dass die endgültige Zählung und Schadensfeststellung erst in den Räumen des Vermieters stattfindet. Der Vermieter stellt sicher, dass in der Zeit von der Abholung bis zur Zählung im Betrieb keine Verluste stattfinden können.
Zelte / Pavillone / Schirme
6.
Der Mieter bestimmt den Ort, an dem das Mietobjekt installiert wird. Er untersucht, ob das Mietobjekt am Ort der Installation sicher und ohne Schäden an Sachen anderer und /oder ohne Beeinträchtigung der Rechte andere installiert werden kann, und steht für diese Tatsachen ein. Er informiert den Vermieter über die Anwesenheit von Leitungen, Kabeln, Rohren und anderen Vorrichtungen auf oder im Boden. Das Gelände an dem das Mietobjekt aufgestellt wird, muss horizontal und eingeebnet sein. Der Mieter garantiert dass das betreffende Gelände am Aufbautag des Mietobjektes frei, geräumt und mit LKW bis zu 40 t befahrbar ist. Hierzu nötige Maßnahmen gehen zu Lasten des Mieters und müssen von diesem getroffen werden. Die Zuwegung schließt diese Voraussetzungen ein. Schäden jeglicher Art an Gebäuden, am Gelände, an Rohren und Leitungen oder anderenGegenständen im oder am Boden infolge der Installation des Mietobjektes gehen vollständig zu Lasten des Mieters.
6.1
Bei Schnee muss der Mieter dafür sorgen dass die Bedachung schneefrei bleibt. Schäden durch Schneelast gehen zu Lasten des Mieters.
6.2
Bei Unwetter und / oder Sturm sichert der Mieter zu dass alle Ein- und Ausgänge verschlossen werden, Pavillone müssen zusammengebaut und Schirme eingekurbelt werden. Ab Windstärke 8 sind die Öffnungen der Zelte zu schließen. Droht oder entsteht Schaden am Mietobjekt, sichert der Mieter zu alles zu unternehmen um den Schaden zu verhindern oder gering wie möglich zu halten.
6.3
Der Mieter darf das Mietobjekt ausschließlich entsprechend der vereinbarten Bestimmung nutzen. Das Bekleben, Bemalen oder sonstige Veränderungen sind nicht gestattet. Der Mieter darf (außer in Fällen 6.2) keine Änderungen am Mietobjekt vornehmen oder anbringen.
6.4
Für behördliche Genehmigungen oder sonstigen notwendige Zustimmungen Dritter für die Aufstellung des Mietobjektes ist der Mieter zuständig. Bei Nichterhalt der erforderlichen Zustimmungen geht das Risiko vollständig zu Lasten des Mieters. Kosten jeglicher Art die dadurch entstehen gehen zu Lasten des Mieters.
Annullierung
7.
Der Mieter kann den Mietvertrag nach Reservierung und vor Beginn der Mietzeit kündigen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, je nach Zeitpunkt der Kündigung folgende Abstandssumme zu zahlen:
a. 40 % des Nettomietpreises zzgl. Mehrwertsteuer der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 60.en und dem 30.en Tag vor Mietbeginn erfolgt;
b. 50 % des Nettomietpreises zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 29.en und dem 10.en Tag vor Mietbeginn erfolgt;
c. 80 % des Nettomietpreises zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung weniger als 10 Tage vor dem Mietbeginn erfolgt;
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Dem Mieter bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer Ausfall auf Seiten des Vermieters entstanden ist. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, lediglich den geringeren Ausfall zu zahlen.
Schäden / Verluste / Allgemeines
8.
Der Mieter haftet für jede Beschädigung oder Verlust des Mietgutes bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit. Die Haftung des Mieters verlängert sich entsprechend, wenn sich die Abholung aus vom Mieter zu vertretenden Gründen verzögert. Verzögert sich die Abholung aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat, so wird der Mieter ungeachtet dessen alles ihm zumutbare unternehmen, um die Ware bis zur Abholung zu schützen.
8.1
Es ist unerheblich, ob eine Beschädigung oder der Verlust des Mietgutes durch den Mieter oder eine Drittperson verursacht wird. Der Mieter tritt etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte auf Verlangen an den Vermieter ab.
8.2
Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der Mieter die Reparaturkosten an den Vermieter zu erstatten. Bei nicht reparaturfähigen Beschädigungen oder Verlust hat der Mieter den Neuwert auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten des Vermieters zu erstatten.
8.3
Der Mieter kann auf Wunsch das beschädigte Mietgut gegen Erstattung der Wiederbeschaffungskosten eines neuwertigen Gegenstandes zum Eigentum erhalten. Beschädigte Gegenstände werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Mangels zur Verfügung des Mieters bereitgehalten.
8.4
Verbrauchsmaterialien wie z.B. Lackfolie, Frischblumen, Dekostoffe, Teppichgelten, wenn nicht anders vereinbart, als verkauft. Auf Wunsch werden diese von dem Vermieter entsorgt. Eventuell anfallende Kosten hierfür werden in der Regel nicht berechnet, es sei denn, dieses ist in der Auftragsbestätigung als gesonderte Position aufgeführt.
8.5
Bei Anbringung von Werbungsmaterialien auf Möbeln oder Trennwänden darf nur leicht entfernbares Material verwandt werden und keinesfalls Nägel, Leim oder sonstige schwer zu entfernende Klebstoffe. Dieses darf auch nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters erfolgen.
9.
Schadensersatzansprüche des Mieters jeder Art und aus welchem Rechtsgrund auch immer, gleichgültig, ob mittelbare oder unmittelbare Schäden, Sachschäden oder Personenschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, auf Seiten des Vermieters liegt grobe Fahrlässigkeit vor.
9.1
Der Vermieter haftet nicht in Fällen höherer Gewalt.
9.2
Solange das Mietgut in der Obhut des Mieters ist, hat dieser die Pflicht, es auf seine Rechnung zu versichern.
Rückgabe
10.
Gibt der Mieter die Mietgegenstände nicht nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er für jeden angefangenen Tag bis zur Rückgabe an den Vermieter Nutzungsentgelt in Höhe der vereinbarten Tagesmiete zu zahlen. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung trotz Fristsetzung gemäß § 326 BGB nicht nach, kann der Vermieter Schadensersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten eines neuwertigen Mietgegenstandes für den nicht zurückgegebenen Mietgegenstand geltend machen.
10.1
Weitere Schadensersatzansprüche des Vermieters, die auf der vom Mieter zu vertretenen verspäteten Rückgabe beruhen, bleiben hiervon unberührt.
11.
Das Mietgut muss am Abhol- oder Rückgabetag ordnungsgemäß gereinigt zurückgegeben werden.
11.1
Ist zwischen den Parteien vereinbart, dass die Reinigung durch den Vermieter erfolgt, so ist der Mieter verpflichtet, die zu reinigenden Güter in der Form bereitzuhalten, dass die Reinigung unmittelbar maschinell geschehen kann. Der Mieter wird in diesem Fall im Einzelnen eingewiesen werden, wie die Bereithaltung zu erfolgen hat.
11.2
Der Mieter ist verpflichtet, Mietgut aus Stoff, PVC-Plane und ähnliche Materialien welches während der Benutzung feucht oder nass geworden ist, trocknen zu lassen, bevor dieses eingepackt oder gefaltet wird.
Zahlungsweise / Kaution
12.
Unsere Rechnungen sind sofort netto zahlbar ab Rechnungsdatum, ohne Abzug. Sie können nur mit solchen Forderungen gegen unseren Rechnungsbetrag aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Alle Ihre Zahlungen verrechnen wir – unter Ausschluss Ihres Wiederspruchsrechtes – zunächst auf entstandene Kosten, dann auf Zinsen und erst nach deren vollständiger Ausgleichung auf die Hauptforderung. Verzugszinsen werden mit 8 Prozentpunkten über dem gültigen Basiszinssatz in Rechnung gestellt. Zahlungen dürfen nur unmittelbar an uns geleistet werden.
13.
Im Bedarfsfalle wird der Vermieter vor der Aushändigung des Mietgutes eine Kaution in angemessener Höhe beanspruchen. Wird nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer eine Verlängerung vereinbart, so steht diese Verlängerung unter der Bedingung, dass der Mieter erneut eine Kaution in angemessener Höhe zahlt, die mindestens die Höhe für die Verlängerung ausgestellten Mietpreises erreicht. Die Kaution dient sowohl zur Sicherung des Verlust- und Beschädigungsrisikos als auch zur Deckung des Mietpreises. Die Kautionssumme wird baldmöglichst zurückerstattet sobald feststeht, dass die vom Kunden zu erbringende Leistung vollständig erbracht worden ist.
Urheberrecht /Abbildungen / Fotos
14.
Der Vermieter behält sich jederzeit das Recht vor an Orten, an denen Mietmaterial des Vermieters steht zu Marketingzwecken des Vermieters Fotoproduktionen, Videoaufnahmen usw. zu machen.
14.1
Abbildungen und Fotos in Katalogen, Broschüren und Mailings, sowie in Internetseiten und Multimedia-Präsentationen auf CD und DVD können von der Wirklichkeit abweichen da insbesondere bei Naturprodukten (Tischwäsche / Teppiche / Pflanzen u.ä.) Farbunterschiede oder anderer Wachstum nicht völlig ausgeschlossen werden können.
14.2
Vom Vermieter angefertigte Veranstaltungs-, Raum- oder Aufbaupläne sind geistiges Eigentum des Vermieters und dürfen ohne Zustimmung des Vermieters weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Verstoß hat der Vermieter das Recht diese dem Angebotnehmer / Mieter in Rechnung zu stellen sowie eine Gebühr in Höhe von 5.000,00 Euro zu erheben. Der Angebotnehmer / Mieter erklärt sich ausdrücklich mit dieser Regelung einverstanden.
Gültigkeit / Streitigkeiten
15.
Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.
16.
Als Gerichtsstand wird zwischen den Parteien – soweit rechtlich möglich – Hamburg/Bergedorf vereinbart.
17.
Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.